ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER LTS ÜBERFÜHRUNGS GMBH

§ 1 – Geltung
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der LTS Überführungs GmbH (nachfolgend „LTS“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die LTS mit seinen Auftraggebern und Auftragnehmern schließt.

2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn LTS ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn LTS auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen der Auftraggeber oder Auftragnehmer enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. 

3. Die Bedingungen gelten für Frachtverträge im Sinne der §§ 407 bis 449 HGB und den §§ 452 bis 452d HGB (multimodaler Verkehr) im gewerblichen Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie für den Selbsteintritt des Spediteurs gemäß § 458 HGB. 

4. Die Bedingungen finden Anwendung auf Beförderungen im Binnenverkehr und im grenzüberschreitenden Verkehr, soweit ihnen die Regeln der CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) nicht entgegen stehen, sowie im Kabotageverkehr in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum), sofern nicht zwingende Regeln des Aufnahmemitgliedstaats diesen Bedingungen entgegenstehen. 

§ 2 – Auftragserteilung, Handlungsbevollmächtigung, Einsatz von ausführenden Frachtführern
1. Die Auftragserteilung der Auftraggeber von LTS beinhaltet die Erteilung einer Handlungsvollmacht, die sich auf sämtliche für die Durchführung des Auftrags erforderlichen rechtsgeschäftlichen Handlungen und Erklärungen erstreckt, bis zur Erfüllung des Auftrages bzw. dessen Widerruf. 

2. LTS ist berechtigt, die Überführungen von ausführenden Frachtführern (Unterfrachtführern) ausführen zu lassen. 

3. Mit der Auftragserteilung müssen LTS sämtliche Daten und Unterlagen, welche zur Auftragsdurchführung benötigt werden, vorgelegt werden. 

4. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen den Auftraggebern und LTS ist die schriftliche Auftragsbestätigung bzw. das schriftliche Angebot von LTS einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von LTS sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. 

5. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

§ 3 – Preise und Zahlung
1. Die Preise von LTS gelten für den vereinbarten Leistungsumfang zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Mehr- und Sonderleistungen wie z. B. die Ladungssicherung und die Vergurtung, einschließlich der Materialkosten, werden gesondert berechnet. 

2. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Hiernach tritt der Zahlungsverzug ein, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Für die Verzugszinsen gilt § 288 BGB. 

§ 4 – Rechte und Pflichten des Auftraggebers
1. Die Auftraggeber von LTS haben das Beförderungsgut in beförderungssicherem Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Die erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere (§§ 410, 413 HGB) sind ebenfalls zu übergeben. 

2. Die Auftraggeber von LTS verpflichten sich, mitzuteilen, wenn bei zu überführenden Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger die höchstzulässige Breite, die höchstzulässige Höhe oder die höchstzulässige Länge im Sinne des § 32 Abs. 2 StVZO überschritten wird. Die Auftraggeber haften für sämtliche Schäden, die LTS aus der Verletzung der Hinweispflicht im Sinne des Satzes 1 entsteht. 

3. Die Auftraggeber von LTS haben bei einer Fahrzeugüberführung am Überführungstag für eine pünktliche Fahrzeugübergabe an dem vereinbarten Ort zu sorgen (Ladung). Bei Überführungen auf eigener Achse muss das Fahrzeug fahrbereit sein und darf keine Mängel aufweisen, welche im Sinne der StVZO das Benutzen im Straßenverkehr beeinträchtigt. Ist ein zu überführendes Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort, oder wegen eines Defekts oder erheblicher Mängel nicht zu überführen, werden 75 % des vereinbarten Preises berechnet, sofern der Auftraggeber keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist. Die Auftraggeber haften bei Überführungen auf eigener Achse für sämtliche Schäden, die LTS aufgrund technischer Mängel am Fahrzeug, unzureichender Begleitpapiere oder sonstiger Dokumentation (Zulassungspapiere, Zollpapiere u. s. w.) entstehen. 

4. Die Auftraggeber von LTS haben dafür Sorge zu tragen, dass der Auftrag durch Ablieferung des Fahrzeugs am vereinbarten Bestimmungsort an den Empfänger beendet werden kann (Entladung). 

5. Überführungen die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, werden nicht ausgeführt. Wird der in dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegende Gesetzesverstoß vor Beginn der Überführung festgestellt und wird dadurch die Überführung unzumutbar, werden 75 % des vereinbarten Preises berechnet, sofern der Auftraggeber keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist. Wird der in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegende Gesetzesverstoß durch LTS oder Dritten, insbesondere den zuständigen Behörden, während der Überführung festgestellt, und wird dadurch die Fortsetzung der Überführung unmöglich oder unzumutbar, wird der Auftrag abgebrochen und der volle vereinbarte Preis berechnet, sofern der Auftraggeber keine ersparten Aufwendungen nachweist. Die Auftraggeber haften für sämtliche Schäden, die LTS aufgrund von Gesetzesverstößen, die in den Verantwortungsbereich der Auftraggeber fallen, entstehen. 

§ 5 – Standgeld
1. Die Lade- und Entladezeit zur Ladung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 und zur Entladung im Sinne des § 4 Abs. 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beträgt grundsätzlich jeweils eine Stunde, sofern dies nicht eine unangemessen kurze Lade- bzw. Entladezeit darstellt. In diesem Fall ist die Lade- und Entladezeit angemessen zu verlängern. 

2. Die Lade- oder Entladezeit beginnt mit der Ankunft des Straßenfahrzeugs an der Lade- oder Entladestelle (z. B. Meldung beim Pförtner) und endet, wenn der Auftraggeber oder Empfänger seinen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist. Ist für die Gestellung des Straßenfahrzeugs an der Lade oder Entladestelle eine konkrete Leistungszeit vereinbart, so beginnt die Lade- oder Entladezeit nicht vor der für die Gestellung vereinbarten Uhrzeit. 

3. Wird die Lade- oder Entladezeit nach Abs. 1 aus Gründen, die nicht dem Risikobereich von LTS zuzurechnen sind, überschritten, hat der Auftraggeber LTS ein Standgeld für jede angefangene Stunde in Höhe von 60 € als Vergütung zu zahlen. 

§ 6 – Liefertermine
1. LTS ist bemüht, die vom Auftraggeber gewünschten Liefertermine einzuhalten. Verbindliche Liefertermine bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. 

2. LTS übernimmt keine Haftung für einen Lieferverzug aufgrund nicht von LTS zu vertretender Umstände, wie Unfälle, Staus, Unwetter, behördlichen Maßnahmen, Streiks etc. 

§ 7 – Haftung von LTS
1. Die Haftung von LTS im grenzüberschreitenden Verkehr richtet sich nach den Vorschriften des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR). 

2. Im nationalen Straßengüterverkehr haftet LTS nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs, insbesondere nach den §§ 407 bis 450 HGB. 

3. Sofern die Vorschriften des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) und die Vorschriften der §§ 407 bis 450 HGB nicht entgegenstehen, wird die Haftung von LTS auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, wie folgt eingeschränkt: 

  1. LTS haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  2. Soweit LTS dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die LTS bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die LTS bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
  3. Die Einschränkungen des § 7 Abs. 3 (a) und (b) gelten nicht für die Haftung von LTS wegen vorsätzlichen Verhaltens sowie wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 8 – Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind nur mit rechtskräftig festgestellten, anerkannten oder unbestrittenen Forderungen statthaft.

2. Der Auftraggeber ist zur Abtretung von Ansprüchen gegen den Auftragnehmer an Dritte nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt. § 354a HGB bleibt unberührt.

§ 9 – Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
1. LTS hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den Tätigkeiten nach diesen Bedingungen an den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.

2. LTS darf ein Pfandrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nach diesen Bedingungen nur ausüben, soweit sie unbestritten sind. Das Zurückbehaltungsrecht kann auch ausgeübt werden, wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Unternehmers gefährdet.

3. An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen.

4. Ist der Auftraggeber in Verzug, so kann LTS nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen.

5. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann LTS in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen.

§ 10 – Aufbewahrung von Beförderungs- und Begleitpapieren
LTS entsorgt vier Wochen nach Beendigung des jeweiligen Auftrages sämtliche originale Beförderungs- und Begleitpapiere, insbesondere CMR-Frachtbriefe, Handelsrechnungen, Packlisten, Lieferscheine, Ablieferungsbelege und Zolldokumente. Nach Ablauf der vorgenannten Frist werden die genannten Dokumente bei LTS lediglich in digitaler Form im Rahmen des digitalen Dokumentenmanagements (DMS) verwahrt.

§ 11 – Gerichtsstand
Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, liegt der ausschließliche Gerichtsstand für alle beteiligten Parteien am Sitz von LTS in Henstedt-Ulzburg sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Ansonsten gilt das Gesetz.

§ 12 – Anwendbares Recht
Für alle Verträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 13 – Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.